Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 7 Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 14/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit
- BVerwG, 20.08.2014 – 6 C 15/13Filmabgabe der Videowirtschaft; Mindestlaufzeit und Special-Interest-Charakter von FilmenZitiert von 11
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 18/11, 6 C 18/11 (6 C 25/10)
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 16/11, 6 C 16/11 (6 C 23/10)
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 15/11, 6 C 15/11 (6 C 22/10) · Anhörungsrüge; FilmförderungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.04.2012 – 21 K 396.11Zitiert von 1
- BVerwG, 01.08.2011 – 6 C 17/11, 6 C 17/11 (6 C 24/10)
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 29/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/7#abs-1 (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/7#abs-2 (2) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/7#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.